Änderung der Arbeitsstättenverordnung zum 03.12.2016


Zum 03.12.2016 gab es Änderungen in der Arbeitsstättenverordnung. Wichtige Inhalte sind hier kurz für Sie zusammengefasst. Falls Sie Fragen haben, kontaktieren Sie mich bitte.

In dieser Fassung

  • wird auf die Forderung abschließbarer Spinde für jeden Beschäftigten verzichtet. Es muss lediglich mindestens für jeden Beschäftigten eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, sofern keine Umkleideräume vorhanden sind.
  • wird aber hervorgehoben, dass das "mobile Arbeiten" nicht zur Telearbeit gehört.
  • wird konkretisiert, zu welchen Themen Beschäftigte unterwiesen werden müssen.

 

Die Unterweisung muss insbesondere umfassen:

  • das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte
  • alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
  • Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen
  • arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten.

Außerdem wird konkretisiert, auf welche psychischen Belastungen im Zusammenhang mit Arbeitsstätten geachtet werden muss. Dazu gehören insbesondere:

  • Lärm, Beleuchtung, Ergonomie

Regelungen zur Beleuchtung mit Tageslicht und zu Sichtverbindungen nach außen an dauerhaft eingerichteten Arbeitsplätzen und in sonstigen Sozialräumen gibt auch es in der neuen Arbeitsstättenverordnung. Die Verordnung listet aber Ausnahmen von den Regelungen klar auf.

So gilt diese Forderung nicht für Räume:

  • bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen
  • in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen, insbesondere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen
  • die vollständig unter Erdgleiche liegen, soweit es sich dabei um Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, um kulturelle Einrichtungen, um Verkaufsräume oder um Schank- und Speiseräume handelt, in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufszentren, mit einer Grundfläche von mindestens 2.000 m², sofern Oberlichter oder andere bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken. Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte benötigen ebenfalls Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen.
  • Räume, die vor Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden oder mit deren Errichtung vorher begonnen wurde, dürfen bis zu einer wesentlichen Änderung ohne Sichtverbindung weiterbetrieben werden.

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Florian Erhardt

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